| Satzung | |
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für die Arbeitsgemeinschaft der Offenen Türen Bochum (AGOT Bochum) |
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| 1. | Die Arbeitsgemeinschaft der Offenen Türen Bochum ist ein Zusammenschluss der Jugendfreizeiteinrichtungen in freier Trägerschaft im Stadtgebiet Bochum. |
| 2. | Mitglieder können Einrichtungen freier Träger werden, die offene Jugendarbeit gemäß der Richtlinien des Landes NRW und der Stadt Bochum betreiben. Die Aufnahme ist weiterhin möglich, wenn ein Bedarf der Einrichtung nach dem jeweils gültigen Jugendhilfeplan nachgewiesen ist und eine Anerkennung durch den Jugendhilfeausschuss ausgesprochen wurde. |
| 2.1 | Um die Arbeitsgemeinschaft zu finanzieren, wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Für jeden hauptamtlichen Mitarbeiter wird ein Mitgliedsbeitrag von 50 DM jährlich erhoben. Einrichtungen ohne hauptamtliche Mitarbeiter zahlen den Mindestbeitrag von 50 DM jährlich. |
| 2.2 | Die Mitglieder der AGOT verpflichten sich, bei Verhandlungen mit der Stadt Bochum über Veränderungen bei den Förderungsmodalitäten die AGOT zu informieren und einzubeziehen. |
| 3. |
Die AGOT hat folgende Aufgaben und Ziele: -Förderung und Weiterentwicklung der Inhalte und Ziele offener Kinder- und Jugendarbeit, Mitwirkung an der Jugendhilfeplanung -Kooperation und Zusammenarbeit der Einrichtungen untereinander -Vertretung gemeinsamer Belange gegenüber der Stadt Bochum -Beteiligung bei Entscheidungen über Veränderungen bei den Förderungsmodalitäten offener Jugendarbeit der Stadt Bochum -Darstellung der offenen Kinder- und Jugendarbeit in der Öffentlichkeit. |
| 4. | Die AGOT nimmt ihre Aufgaben in Kooperation und Abstimmung mit dem Jugendring wahr. |
| 5. | Zur Erfüllung der Aufgaben der AGOT -Bochum wird einmal im Quartal eine Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können von mindestens 1/3 der ordentlichen Mitgliedseinrichtungen oder der Geschäftsführung einberufen werden. |
| 5.1 | Zu den Versammlungen wird schriftlich spätestens eine Woche vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. |
| 5.2 | Von jeder Versammlung wird ein Protokoll angefertigt, das in der folgenden Versammlung zu genehmigen ist. |
| 5.3 | Jede Mitgliedseinrichtung hat durch den entsandten Vertreter eine Stimme. |
| 5.4 | Jede Beschlussfassung erfolgt mit dem Ziel, einen Konsens zu erlangen. Ist ein Konsens nicht möglich, so werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit erfasst. Bei Beschlüssen, die grundlegende Trägerinteressen berühren, ist das Konsensprinzip Bedingung. |
| 5.5 | Für die laufende Geschäftsführung und die Außenvertretung werden drei gleichberechtigte Sprecher für die Dauer von zwei Jahren gewählt. |
| 5.6 | Satzungsänderungen können mit der Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitgliedseinrichtungen beschlossen werden. |
| 6. |
Das Ausscheiden eines Trägers einer Jugendfreizeiteinrichtung ist durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsführung mitzuteilen. |